Allgemeine Vertragsbedingungen
Mietbedingungen – Elektro Dietz
1. Anwendungs-und Geltungsbereich
1.1 Allen unseren Mietverträgen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich anerkannt.
1.2 Etwaige eigene Bedingungen des Mietpartners verpflichten den Vermieter nicht, sofern der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich zustimmt.
1.3 Ergänzungen, Abweichungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
1.4 Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Falls nichts anderes vereinbart, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Falls der Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses auch Montageleitungen für den Mieter zu erbringen hat, so gelten für diese Leistungen die Allgemeinen Montagebedingungen.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt beim Vermieter, falls der Mieter den Transport in Eigenregie ausführt
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge und Haftung des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat für die unverzügliche und sachgerechte Be-und Entladung des Mietgegenstandes auf der Baustelle zu sorgen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übernahme nach Absprache mit dem Vermieter zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Übergabe wird protokolliert.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn dem Vermieter nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrübergang des Mietgegenstandes eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.
3.3 Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen. Der Vermieter kann stattdessen den Mieter mit dessen Einverständnis ermächtigen, die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
3.4 Der Mieter verpflichtet sich, nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Es obliegt der Verpflichtung des Mieters, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. Für den Fall, dass ein Mietgegenstand dem Mieter und seinem Fachpersonal nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, das Personal des Mieters in einem Werk des Vermieters einzuweisen.
3.5 Schäden, die am Mietgegenstand, an anderen Gegenständen oder Personen entstehen und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters bzw. seiner Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.